Zollabfertigungsrichtlinie

1. Zweck dieser Richtlinie

Helvorniq (nachfolgend „wir“ genannt) erläutert mit dieser Richtlinie die grundlegenden Abläufe im Zusammenhang mit der Zollabfertigung von Bestellungen, soweit für eine Lieferung zollrechtliche Formalitäten erforderlich sind.

Die konkrete Behandlung einer Sendung richtet sich nach dem Bestimmungsland, dem Warenwert, der Wareneinreihung, dem Ursprung der Ware und den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften.

2. Zollrechtliche Einordnung

Für Waren, die aus einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union nach Deutschland gelangen, können Einfuhrformalitäten erforderlich sein.

Dabei können insbesondere Angaben zum Warenwert, zur Warenbeschreibung, zur Menge, zum Ursprung und zur Zolltarifierung benötigt werden.

Die zuständigen Zollbehörden können eine Sendung prüfen und weitere Unterlagen oder Informationen anfordern.

3. Einfuhrumsatzsteuer

Bei der Einfuhr von Waren in die Europäische Union kann Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass Einfuhren aus Gebieten außerhalb der EU grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen.

Ob und in welcher Höhe eine Zahlung erforderlich ist, richtet sich nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften und der konkreten Abwicklung der Bestellung.

4. Zollabgaben

Neben der Einfuhrumsatzsteuer können Zollabgaben oder sonstige gesetzlich vorgesehene Einfuhrabgaben anfallen.

Seit dem 1. Juli 2026 gilt für bestimmte aus Drittgebieten eingeführte Waren mit einem Sendungswert von höchstens €150 eine vorübergehende Zollabgabe von €3 je Warenposition. Die Anwendung richtet sich nach den einschlägigen EU-Vorschriften.

Bei Waren mit einem höheren Wert können andere zollrechtliche Berechnungsregeln zur Anwendung kommen.

5. Ermittlung der Abgaben

Die Höhe möglicher Einfuhrabgaben kann unter anderem von der Zolltarifnummer, dem Warenursprung, dem Zollwert, der Art der Ware und den zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Vorschriften abhängen.

Daher kann die Höhe einer möglichen Abgabe nicht allein anhand des Verkaufspreises bestimmt werden.

Die zuständigen Zollbehörden können bei Bedarf zusätzliche Angaben zur Bewertung oder Einreihung der Ware verlangen.

6. Angaben für die Zollabfertigung

Für die ordnungsgemäße Abfertigung können Angaben aus der Bestellung verwendet werden, soweit diese hierfür erforderlich sind.

Dazu können insbesondere die Produktbeschreibung, der Warenwert, die Menge, Rechnungsangaben und Empfängerdaten gehören.

Es ist darauf zu achten, dass bei einer Bestellung vollständige und zutreffende Lieferinformationen angegeben werden.

7. Mitwirkung bei Rückfragen

Sollten für die Zollabfertigung zusätzliche Informationen oder Unterlagen erforderlich sein, kann eine entsprechende Anfrage an den Kunden erfolgen.

Eine verspätete Übermittlung erforderlicher Angaben kann die weitere Bearbeitung einer Sendung beeinflussen.

Bei einer Anfrage sollten die angeforderten Informationen möglichst vollständig und nachvollziehbar bereitgestellt werden.

8. Zollprüfung und Verzögerungen

Eine Sendung kann im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse der zuständigen Behörden geprüft werden.

Die Dauer einer Zollprüfung liegt nicht vollständig im Einflussbereich des Online-Shops. Dadurch kann sich die tatsächliche Zustellung gegenüber der ursprünglich erwarteten Lieferzeit verändern.

Eine solche Verzögerung kann auch entstehen, wenn Unterlagen ergänzt, Abgaben geklärt oder weitere zollrechtliche Schritte durchgeführt werden müssen.

9. Zahlungsanforderungen im Zusammenhang mit der Einfuhr

Falls im konkreten Fall gesetzlich vorgesehene Einfuhrabgaben nicht bereits im Rahmen des Bestell- oder Einfuhrverfahrens abgewickelt wurden, kann eine Zahlung gegenüber der zuständigen Stelle oder dem mit der Abfertigung beauftragten Transportdienstleister erforderlich sein.

Ob eine solche Zahlung anfällt, hängt von der konkreten Sendung und der angewandten Zoll- und Steuerabwicklung ab.

10. Unvollständige oder unzutreffende Angaben

Unvollständige oder fehlerhafte Angaben können die Zollabfertigung erschweren.

Sollten aufgrund unzutreffender Empfänger- oder Bestelldaten zusätzliche Prüfungen oder Bearbeitungsschritte erforderlich werden, kann sich die Abwicklung der betreffenden Sendung entsprechend verzögern.

Gesetzliche Verbraucherrechte bleiben hiervon unberührt.

11. Nicht angenommene oder nicht abgefertigte Sendungen

Wenn eine Sendung aufgrund einer behördlichen Entscheidung, fehlender Angaben oder nicht erfüllter zollrechtlicher Voraussetzungen nicht zugestellt werden kann, wird der konkrete Vorgang geprüft.

Eine Rücksendung an den Absender kann je nach Umständen möglich sein. Die weitere Behandlung richtet sich nach dem jeweiligen Sachverhalt und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

12. Verbindung mit Rückgabe und Erstattung

Eine zollrechtliche Abwicklung ist von einem gesetzlichen Widerruf oder einem Anspruch wegen eines Mangels zu unterscheiden.

Bei einer Rückgabe oder Erstattung werden die hierfür geltenden gesetzlichen Vorgaben sowie die jeweils einschlägigen Bestimmungen unserer Rückgabe- und Erstattungsrichtlinie berücksichtigt.

13. Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben

Zoll- und Steuervorschriften können geändert oder durch neue Regelungen ergänzt werden.

Diese Richtlinie kann entsprechend angepasst werden, wenn sich für Online-Bestellungen relevante gesetzliche Anforderungen oder Abwicklungsverfahren ändern.

Für die konkrete Einfuhr sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Zollabfertigung geltenden Vorschriften maßgeblich.

14. Kontakt bei Fragen zur Zollabwicklung

Bei Fragen zu einer konkreten Bestellung oder zu erforderlichen Angaben für die Abwicklung kann unser Kundenservice kontaktiert werden.

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